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文档简介
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 1 Arbeitszeitgesetz ArbZG ArbZG Ausfertigungsdatum 06 06 1994 Vollzitat Arbeitszeitgesetz vom 6 Juni 1994 BGBl I S 1170 1171 zuletzt ge ndert durch Artikel 229 der Verordnung vom 31 Oktober 2006 BGBl I S 2407 Stand Zuletzt ge ndert durch Art 229 V v 31 10 2006 I 2407 Fu note Textnachweis ab 1 7 1994 Das G wurde als Artikel 1 G v 6 6 1994 I 1170 ArbZRG vom Bundestag beschlossen Es ist gem Art 21 Satz 2 dieses G am 1 7 1994 in Kraft getreten Umsetzung der EGRL 104 93 CELEX Nr 393L0104 vgl Art 4b G v 24 12 2003 I 3002 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es 1 die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gew hrleisten und die Rahmenbedingungen f r flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2 den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu sch tzen 2 Begriffsbestimmungen 1 Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen Im Bergbau unter Tage z hlen die Ruhepausen zur Arbeitszeit 2 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Besch ftigten 3 Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr in B ckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr 4 Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfa t Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 2 5 Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer die 1 auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2 Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten Zweiter Abschnitt Werkt gliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werkt gliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht berschreiten Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verl ngert werden wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werkt glich nicht berschritten werden 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen Die Ruhepausen nach Satz 1 k nnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden L nger als sechs Stunden hintereinander d rfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause besch ftigt werden 5 Ruhezeit 1 Die Arbeitnehmer m ssen nach Beendigung der t glichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben 2 Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenh usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von Personen in Gastst tten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung in Verkehrsbetrieben beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verk rzt werden wenn jede Verk rzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verl ngerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zw lf Stunden ausgeglichen wird 3 Abweichend von Absatz 1 k nnen in Krankenh usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von Personen K rzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen w hrend der Rufbereitschaft die nicht mehr als die H lfte der Ruhezeit betragen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden 4 weggefallen 6 Nacht und Schichtarbeit 1 Die Arbeitszeit der Nacht und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ber die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen 2 Die werkt gliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht berschreiten Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verl ngert werden wenn abweichend von 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 3 im Durchschnitt acht Stunden werkt glich nicht berschritten werden F r Zeitr ume in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des 2 Abs 5 Nr 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden findet 3 Satz 2 Anwendung 3 Nachtarbeitnehmer sind berechtigt sich vor Beginn der Besch ftigung und danach in regelm igen Zeitabst nden von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen Nach Vollendung des 50 Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabst nden von einem Jahr zu Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen berbetrieblichen Dienst von Betriebs rzten anbietet 4 Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen f r ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen wenn a nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gef hrdet oder b im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zw lf Jahren lebt das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder c der Arbeitnehmer einen schwerpflegebed rftigen Angeh rigen zu versorgen hat der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angeh rigen versorgt werden kann sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen f r ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen so ist der Betriebs oder Personalrat zu h ren Der Betriebs oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschl ge f r eine Umsetzung unterbreiten 5 Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer f r die w hrend der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierf r zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gew hren 6 Es ist sicherzustellen da Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsf rdernden Ma nahmen haben wie die brigen Arbeitnehmer 7 Abweichende Regelungen 1 In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden 1 abweichend von 3 a die Arbeitszeit ber zehn Stunden werkt glich zu verl ngern wenn in die Arbeitszeit regelm ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f llt b einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen c weggefallen 2 abweichend von 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen 3 abweichend von 5 Abs 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu k rzen wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die K rzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird 4 abweichend von 6 Abs 2 a die Arbeitszeit ber zehn Stunden werkt glich hinaus zu verl ngern wenn in die Arbeitszeit regelm ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f llt b einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 4 5 den Beginn des siebenst ndigen Nachtzeitraums des 2 Abs 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen 2 Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gew hrleistet wird kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden 1 abweichend von 5 Abs 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen insbesondere K rzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen w hrend dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen 2 die Regelungen der 3 5 Abs 1 und 6 Abs 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs und Erntezeit sowie den Witterungseinfl ssen anzupassen 3 die Regelungen der 3 4 5 Abs 1 und 6 Abs 2 bei der Behandlung Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser T tigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen 4 die Regelungen der 3 4 5 Abs 1 und 6 Abs 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes der L nder der Gemeinden und sonstigen K rperschaften Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern die der Tarifbindung eines f r den ffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen der Eigenart der T tigkeit bei diesen Stellen anzupassen 2a In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den 3 5 Abs 1 und 6 Abs 2 zugelassen werden die werkt gliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich ber acht Stunden zu verl ngern wenn in die Arbeitszeit regelm ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst f llt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef hrdet wird 3 Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 2 oder 2a k nnen abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs oder Dienstvereinbarung oder wenn ein Betriebs oder Personalrat nicht besteht durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bernommen werden K nnen auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs oder Dienstvereinbarung getroffen werden kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden Eine nach Absatz 2 Nr 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung wenn zwischen ihnen die Anwendung der f r den ffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs berwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken 4 Die Kirchen und die ffentlich rechtlichen Religionsgesellschaften k nnen die in Absatz 1 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen 5 In einem Bereich in dem Regelungen durch Tarifvertrag blicherweise nicht getroffen werden k nnen Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 2 oder 2a durch die Aufsichtsbeh rde bewilligt werden wenn dies aus betrieblichen Gr nden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef hrdet wird 6 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen sofern dies aus betrieblichen Gr nden erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gef hrdet wird 7 Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Abs tzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verl ngert werden wenn der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 5 Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen weil dieser die Einwilligung zur Verl ngerung der Arbeitszeit nicht erkl rt oder die Einwilligung widerrufen hat 8 Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr 1 und 4 Absatz 2 Nr 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Abs tze 3 und 4 zugelassen darf die Arbeitszeit 48 Stunden w chentlich im Durchschnitt von zw lf Kalendermonaten nicht berschreiten Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5 darf die Arbeitszeit 48 Stunden w chentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht berschreiten 9 Wird die werkt gliche Arbeitszeit ber zw lf Stunden hinaus verl ngert muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gew hrt werden 8 Gef hrliche Arbeiten Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates f r einzelne Besch ftigungsbereiche f r bestimmte Arbeiten oder f r bestimmte Arbeitnehmergruppen bei denen besondere Gefahren f r die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind die Arbeitszeit ber 3 hinaus beschr nken die Ruhepausen und Ruhezeiten ber die 4 und 5 hinaus ausdehnen die Regelungen zum Schutz der Nacht und Schichtarbeitnehmer in 6 erweitern und die Abweichungsm glichkeiten nach 7 beschr nken soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist Satz 1 gilt nicht f r Besch ftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen Dritter Abschnitt Sonn und Feiertagsruhe 9 Sonn und Feiertagsruhe 1 Arbeitnehmer d rfen an Sonn und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht besch ftigt werden 2 In mehrschichtigen Betrieben mit regelm iger Tag und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor oder zur ckverlegt werden wenn f r die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht 3 F r Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24st ndigen Sonn und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden 10 Sonn und Feiertagsbesch ftigung 1 Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden k nnen d rfen Arbeitnehmer an Sonn und Feiertagen abweichend von 9 besch ftigt werden 1 in Not und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr 2 zur Aufrechterhaltung der ffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsf higkeit von Gerichten und Beh rden und f r Zwecke der Verteidigung 3 in Krankenh usern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von Personen 4 in Gastst tten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 6 5 bei Musikauff hrungen Theatervorstellungen Filmvorf hrungen Schaustellungen Darbietungen und anderen hnlichen Veranstaltungen 6 bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen Religionsgesellschaften Verb nde Vereine Parteien und anderer hnlicher Vereinigungen 7 beim Sport und in Freizeit Erholungs und Vergn gungseinrichtungen beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Pr senzbibliotheken 8 beim Rundfunk bei der Tages und Sportpresse bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualit t dienenden T tigkeiten f r andere Presseerzeugnisse einschlie lich des Austragens bei der Herstellung von Satz Filmen und Druckformen f r tagesaktuelle Nachrichten und Bilder bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton und Bildtr ger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt 9 bei Messen Ausstellungen und M rkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten 10 in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des 30 Abs 3 Nr 2 der Stra enverkehrsordnung 11 in den Energie und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall und Abwasserentsorgungsbetrieben 12 in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren 13 im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen 14 bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen soweit hierdurch der regelm ige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werkt gigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsf higkeit von Datennetzen und Rechnersystemen 15 zur Verh tung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mi lingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuf hrenden Forschungsarbeiten 16 zur Vermeidung einer Zerst rung oder erheblichen Besch digung der Produktionseinrichtungen 2 Abweichend von 9 d rfen Arbeitnehmer an Sonn und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten besch ftigt werden wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr 14 zul ssigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern 3 Abweichend von 9 d rfen Arbeitnehmer an Sonn und Feiertagen in B ckereien und Konditoreien f r bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden B ckerwaren besch ftigt werden 4 Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden k nnen d rfen Arbeitnehmer zur Durchf hrung des Eil und Gro betragszahlungsverkehrs und des Geld Devisen Wertpapier und Derivatehandels abweichend von 9 Abs 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen besch ftigt werden die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union Feiertage sind 11 Ausgleich f r Sonn und Feiertagsbesch ftigung 1 Mindestens 15 Sonntage im Jahr m ssen besch ftigungsfrei bleiben 2 F r die Besch ftigung an Sonn und Feiertagen gelten die 3 bis 8 entsprechend jedoch d rfen durch die Arbeitszeit an Sonn und Feiertagen die in den 3 6 Abs Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www juris de 7 2 7 und 21a Abs 4 bestimmten H chstarbeitszeiten und Ausgleichszeitr ume nicht berschritten werden 3 Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag besch ftigt m ssen sie einen Ersatzruhetag haben der innerhalb eines den Besch ftigungstag einschlie enden Zeitraums von zwei Wochen zu gew hren ist Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag besch ftigt m ssen sie einen Ersatzruhetag haben der innerhalb eines den Besch ftigungstag einschlie enden Zeitraums von acht Wochen zu gew hren ist 4 Die Sonn oder Feiertagsruhe des 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach 5 zu gew hren soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gr nde nicht entgegenstehen 12 A
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