已阅读5页,还剩225页未读, 继续免费阅读
版权说明:本文档由用户提供并上传,收益归属内容提供方,若内容存在侵权,请进行举报或认领
文档简介
本文档系作者精心整理编辑,实用价值高。ABGB Allgemeines Brgerliches GesetzbuchStand BGBl. Nr.118/2002ABGB Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 - 14 Personenrechte 15 - 283 Sachenrechte 285 - 308 - dingliche 309 - 858 - persnliche 859 - 1341 Gemeinschaftliche Bestimmungen 1342 - 1502Seite1 1-283Einleitung. Von den brgerlichen Gesetzen berhaupt 1-14Erster Teil. Von dem Personenrechte1. Hauptstck. Von den Rechten, welche sich auf persnliche Eigenschaften und Verhltnisse beziehen 15-432. Hauptstck. Von dem Eherechte 44-1003. Hauptstck. Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern 137-186a4. Hauptstck. Von den Vormundschaften und Kuratelen 187-283Zweiter Teil. Von dem SachenrechteVon Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung 285-308Erste Abteilung des Sachenrechts. Von den dinglichen Rechten 1. Hauptstck. Von dem Besitze 309-3522. Hauptstck. Von dem Eigentumsrechte 353-3793. Hauptstck. Von Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung 380-4034. Hauptstck. Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs 404-4225. Hauptstck. Von Erwerbung des Eigentumes durch bergabe 423-4466. Hauptstck. Von dem Pfandrechte 447-4717. Hauptstck. Von Dienstbarkeiten (Servituten) 472-5308. Hauptstck. Von dem Erbrechte 531-5519. Hauptstck. Von der Erklrung des letzten Willens berhaupt und den Testamenten insbesondere 552-60310. Hauptstck. Von Nacherben und Fideikommissen 604-64611. Hauptstck. Von Vermchtnissen 647-69412. Hauptstck. Von Einschrnkung und Aufhebung des letzten Willens 695-72613. Hauptstck. Von der gesetzlichen Erbfolge 727-76114. Hauptstck. Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil 762-79615. Hauptstck. Von Besitznehmung der Erbschaft 797-82416. Hauptstck. Von der Gemeinschaft des Eigentumes und anderer dinglichen Rechte 825-858Zweite Abteilung. Von den persnlichen Sachenrechten 17. Hauptstck. Von Vertrgen und Rechtsgeschften berhaupt 859-93718. Hauptstck. Von Schenkungen 938-95619. Hauptstck. Von dem Verwahrungsvertrage 957-970c20. Hauptstck. Von dem Leihvertrage 971-98221. Hauptstck. Von dem Darlehensvertrage 983-100122. Hauptstck. Von der Bevollmchtigung und anderen Arten der Geschftsfhrung 1002-104423. Hauptstck. Von dem Tauschvertrage 1045-105224. Hauptstck. Von dem Kaufvertrage 1053-108925. Hauptstck. Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsvertrgen 1090-115026. Hauptstck. Von Vertrgen ber Dienstleistungen 1151-117427. Hauptstck. Von dem Vertrage ber eine Gemeinschaft der Gter 1175-121628. Hauptstck. Von den Ehepakten 1217-126629. Hauptstck. Von den Glcksvertrgen 1267-129230. Hauptstck. Von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung 1293-1341Dritter Teil. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte1. Hauptstck. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten 1342-13742. Hauptstck. Von Umnderung der Rechte und Verbindlichkeiten 1375-14103. Hauptstck. Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten 1411-14504. Hauptstck. Von der Verjhrung und Ersitzung 1451-1502 Kundmachung des allgemeinen brgerlichen GesetzbuchesKaiserliches Patent vom 1. 6. 1811, JGS 946 (1) Aus der Betrachtung, da die brgerlichen Gesetze, um den Brgern volle Beruhigung ber den gesicherten Genu ihrer Privatrechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundstzen der Gerechtigkeit; sondern auch nach den besonderen Verhltnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verstndlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stetem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, da die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollstndigen, einheimischen brgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugefhrt werde.(2) Der whrend Unserer Regierung von Unserer Hofkommission in Gesetzsachen zu stande gebrachte Entwurf ward, sowie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches ber Verbrechen und schwere Polizeibertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten Kommissionen zur Beurteilung mitgeteilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung gesetzt.(3) Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverstndigen, und die aus der Anwendung eingeholten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der Gesetzgebung bentzt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine brgerliche Gesetzbuch fr Unsere gesamten deutschen Erblnder kund zu machen, und zu verordnen, da dasselbe mit dem 1. Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.(4) Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786 kundgemachte erste Teil des brgerlichen Gesetzbuches, das fr Galizien gegebene brgerliche Gesetzbuch, samt allen auf die Gegenstnde dieses allgemeinen brgerlichen Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, auer Wirksamkeit gesetzt.(5) Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, da die Gesetze nicht zurckwirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhlt, vorhergegangen, und auf die nach den frheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einflu haben; diese Handlungen mgen in zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschften, oder in solchen Willenserklrungen bestehen, die von dem Erklrenden noch eigenmchtig abgendert, und nach den in dem gegenwrtigen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden knnten.(6) Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene Ersitzung oder Verjhrung nach den lteren Gesetzen zu beurteilen. Wollte sich jemand auf eine Ersitzung oder Verjhrung berufen, die in dem neueren Gesetze auf eine krzere Zeit als in den frheren Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese krzere Frist erst von dem Zeitpunkte, an welchem das gegenwrtige Gesetz verbindliche Kraft erhlt, zu berechnen anfangen.(7) Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen fr den Militrstand und fr die zum Militrkrper gehrigen Personen besondere, auf das Privatrecht sich beziehende Vorschriften, welche bei den von, oder mit ihnen vorzunehmenden Rechtsgeschften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrcklich darauf hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschfte werden nach den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, insofern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurteilt.(8) Auch bleiben die ber politische, Kameral- oder Finanzgegenstnde kundgemachten, die Privatrechte beschrnkenden, oder nher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrcklich bezogen wrde, in ihrer Kraft.(9) Insbesondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten nach dem, ber das zum Umlauf und zur gemeinen Landes- (Wiener) Whrung bestimmte Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden besonderen Gesetzen, und nur bei deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzbuches zu beurteilen.(10) Wir erklren zugleich den gegenwrtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den Urtext, wonach die veranstalteten bersetzungen in die verschiedenen Landessprachen Unserer Provinzen zu beurteilen sind. Allgemeines brgerliches GesetzbuchEinleitungVon den brgerlichen Gesetzen berhaupt Begriff des brgerlichen Rechtes 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das brgerliche Recht in demselben aus.2. Sobald ein Gesetz gehrig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, da ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.Anfang der Wirksamkeit der Gesetze 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wre denn, da in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt wrde.4 auer Kraft getreten.5. Gesetze wirken nicht zurck; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einflu.Auslegung 6. Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentmlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.7. Lt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natrlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so mu auf hnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Flle, und auf die Grnde anderer damit verwandten Gesetze Rcksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so mu solcher mit Hinsicht auf die sorgfltig gesammelten und reiflich erwogenen Umstnde nach den natrlichen Rechtsgrundstzen entschieden werden. 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklren. Eine solche Erklrung mu auf alle noch zu entscheidende Rechtsflle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufgt, da seine Erklrung bei Entscheidung solcher Rechtsflle, welche die vor der Erklrung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.Dauer des Gesetzes 9. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgendert oder ausdrcklich aufgehoben werden.Andere Arten der Vorschriften, als: a) Gewohnheiten 10. Auf Gewohnheiten kann nur in den Fllen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rcksicht genommen werden.b) Provinzialstatuten 11. Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfrsten ausdrcklich besttigt werden.c) Richterliche Aussprche 12. Die in einzelnen Fllen ergangenen Verfgungen und die von Richtersthlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefllten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie knnen auf andere Flle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.d) Privilegien 13. Die einzelnen Personen oder auch ganzen Krpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den brigen Rechten zu beurteilen.Haupteinteilung des brgerlichen Rechtes 14. Die in dem brgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande. Erster TeilVon dem PersonenrechteErstes HauptstckVon den Rechten, welche sich auf persnliche Eigenschaften und Verhltnisse beziehenPersonenrechte 15. Die Personenrechte beziehen sich teils auf persnliche Eigenschaften und Verhltnisse; teils grnden sie sich in dem Familienverhltnisse.I. Aus dem Charakter der Persnlichkeit. Angeborne Rechte 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausbung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Lndern nicht gestattet.Rechtliche Vermutung derselben 17. Was den angebornen natrlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmige Beschrnkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.Erwerbliche Rechte 18. Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fhig, Rechte zu erwerben.Verfolgung der Rechte 19. Jedem, der sich in seinem Rechte gekrnkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behrde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmchtigen Hilfe bedient, oder, wer die Grenzen der Notwehr berschreitet, ist dafr verantwortlich.20. Auch solche Rechtsgeschfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum, oder auf die in dem brgerlichen Rechte gegrndeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehrden nach den Gesetzen zu beurteilen.II. Personenrechte der Minderjhrigen und der sonst in ihrer Handlungsfhigkeit Beeintrchtigten 21. (1) Minderjhrige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjhrigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehrig zu besorgen nicht vermgen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.(2) Minderjhrige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmndig.22. Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfngnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborne angesehen; ein totgebornes Kind aber wird in Rcksicht auf die ihm fr den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wre es nie empfangen worden.23. In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, mu es beweisen.III. Aus dem Verhltnisse der Abwesenheit 24 und 25 aufgehoben. IV. Aus dem Verhltnisse einer moralischen Person 26. Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besondern fr dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhltnisse gegen andere genieen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfhig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden, oder offenbar der Sicherheit, ffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.27. Inwiefern Gemeinden in Rcksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der ffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.V. Aus dem Verhltnisse eines Staatsbrgers 28. Den vollen Genu der brgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbrgerschaft. Die Staatsbrgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines sterreichischen Staatsbrgers durch die Geburt eigen.29 bis 32 auer Kraft getreten. Rechte der Fremden 33. Den Fremden kommen berhaupt gleiche brgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrcklich die Eigenschaft eines Staatsbrgers erfordert wird. Auch mssen die Fremden, um gleiches Recht mit den Eingebornen zu genieen, in zweifelhaften Fllen beweisen, da der Staat, dem sie angehren, die hierlndigen Staatsbrger in Rcksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die seinigen behandle.34 bis 37 auer Kraft getreten. 38. Die Gesandten, die ffentlichen Geschftstrger und die in ihren Diensten stehenden Personen genieen die in dem Vlkerrechte und in den ffentlichen Vertrgen gegrndeten Befreiungen.VI. Personenrechte aus dem Religionsverhltnisse 39. Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einflu, auer insofern dieses bei einigen Gegenstnden durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.VII. Aus dem Familienverhltnisse. Familie, Verwandtschaft und Schwgerschaft 40. Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwgerschaft genannt.41. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nchsten gemeinschaftlichen Stamme abhngen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwgert.42. Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.VIII. Schutz des Namens 43. Wird jemandem das Recht zur Fhrung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeintrchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. Zweites HauptstckVon dem EherechteBegriff der Ehe, 44. Die Familienverhltnisse werden durch den Ehevertrag gegrndet. In dem Ehevertrage erklren zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.und des Eheverlbnisses 45. Ein Eheverlbnis oder ein vorlufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was fr Umstnden oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schlieung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rcktrittes bedungen worden ist.Rechtliche Wirkung des Rcktrittes vom Eheverlbnisse 46. Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegrndete Ursache zu dem Rcktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rcktritte zu leiden beweisen kann.47 bis 88 auer Kraft getreten. Persnl
温馨提示
- 1. 本站所有资源如无特殊说明,都需要本地电脑安装OFFICE2007和PDF阅读器。图纸软件为CAD,CAXA,PROE,UG,SolidWorks等.压缩文件请下载最新的WinRAR软件解压。
- 2. 本站的文档不包含任何第三方提供的附件图纸等,如果需要附件,请联系上传者。文件的所有权益归上传用户所有。
- 3. 本站RAR压缩包中若带图纸,网页内容里面会有图纸预览,若没有图纸预览就没有图纸。
- 4. 未经权益所有人同意不得将文件中的内容挪作商业或盈利用途。
- 5. 人人文库网仅提供信息存储空间,仅对用户上传内容的表现方式做保护处理,对用户上传分享的文档内容本身不做任何修改或编辑,并不能对任何下载内容负责。
- 6. 下载文件中如有侵权或不适当内容,请与我们联系,我们立即纠正。
- 7. 本站不保证下载资源的准确性、安全性和完整性, 同时也不承担用户因使用这些下载资源对自己和他人造成任何形式的伤害或损失。
最新文档
- 医疗废物处理与安全防护指南(标准版)
- 电信行业客户服务规范与流程手册
- 企业危机管理规范
- 公路客运服务流程与规范(标准版)
- 印刷行业生产流程操作手册
- 审计工作流程与质量控制指南
- 健身房会员管理与运营指导
- 翻译服务标准操作规范
- 旅游行业导游服务与培训指南
- 电力系统调度运行操作手册
- 2025年幼儿园中、高级教师职称考试(综合素质)综合试题及答案
- 农村菜园买卖协议书
- 2025年福建省考申论试题及答案
- 2025年新课标综合卷高考真题理综试卷(含答案)
- JJG 264-2025 谷物容重器检定规程
- 海尔卡萨帝复式洗衣机C8 U12G1说明书
- 坟地长期租赁协议书
- 成人脑室外引流护理团体标准解读
- 大学美育(同济大学)学习通测试及答案
- 《事故快速处理协议书》电子版
- 2024年中国西电集团有限公司招聘笔试参考题库含答案解析
评论
0/150
提交评论